Welche Kosten kann ein Gerichtsvollzieher 2026 verursachen?
Die Kosten eines Gerichtsvollziehers hängen nicht einfach von der Höhe einer offenen Forderung ab. Entscheidend ist vor allem, welche Amtshandlungen durchgeführt werden. Eine Zustellung kostet beispielsweise anders als eine Pfändung oder die Abnahme einer Vermögensauskunft.
Der Gerichtsvollzieher-Kostenrechner 2026 hilft dabei, die voraussichtlichen Gebühren und typische zusätzliche Auslagen vorab einzuschätzen. Grundlage ist das Gerichtsvollzieherkostengesetz (GvKostG) mit seinem gesetzlichen Kostenverzeichnis. Die aktuell veröffentlichte Fassung wurde zuletzt durch ein Gesetz vom 7. April 2025 geändert.
Das Ergebnis des Rechners ist eine Orientierung. Die tatsächliche Kostenrechnung kann höher oder niedriger ausfallen, wenn zusätzliche Maßnahmen, mehrere Aufträge oder Kosten externer Dienstleister notwendig werden.
Häufige Gerichtsvollziehergebühren
Für viele typische Tätigkeiten sieht das GvKostG feste Gebühren vor.
| Maßnahme | Gebühr |
|---|---|
| Persönliche Zustellung | 12,00 € |
| Pfändung beweglicher Sachen | 31,20 € |
| Versuch einer gütlichen Erledigung | 19,20 € |
| Abnahme der Vermögensauskunft | 39,50 € |
| Datenabfrage nach bestimmten Vorschriften | 15,60 € |
| Zeitzuschlag je weiterer angefangener Stunde nach mehr als 3 Stunden | 24,00 € |
Bei bestimmten kombinierten Aufträgen reduziert sich die Gebühr für den Versuch einer gütlichen Erledigung von 19,20 Euro auf 9,60 Euro. Auch für nicht erfolgreich erledigte Maßnahmen können eigene Gebühren entstehen.
Wegegeld und weitere Auslagen
Neben den eigentlichen Gebühren können Auslagen entstehen. Besonders relevant ist das Wegegeld, wenn der Gerichtsvollzieher für die Durchführung des Auftrags einen Weg zurücklegen muss.
Das gesetzliche Wegegeld richtet sich nach der maßgeblichen Entfernung:
- bis 10 km: 3,25 €
- mehr als 10 bis 20 km: 6,50 €
- mehr als 20 bis 30 km: 9,75 €
- mehr als 30 bis 40 km: 13,00 €
- mehr als 40 km: 16,25 €
Die Entfernung wird dabei grundsätzlich nach der Luftlinie bestimmt. Für bestimmte Zustellungsarten, beispielsweise eine elektronische Zustellung, wird kein Wegegeld erhoben.
Zusätzlich können beispielsweise Kosten für Dokumente, Zustellungen mit Zustellungsurkunde, Transporte, Türöffnungen oder andere notwendige Leistungen Dritter entstehen. Solche Beträge lassen sich oft erst feststellen, wenn die konkrete Vollstreckungsmaßnahme bekannt ist.
Eine weitere mögliche Position ist die Pauschale für sonstige bare Auslagen. Sie beträgt nach dem Kostenverzeichnis 20 Prozent der zu erhebenden Gebühren, mindestens 3 Euro und höchstens 10 Euro je Auftrag.
Einfaches Berechnungsbeispiel
Angenommen, ein Gerichtsvollzieher wird mit einer Pfändung beauftragt. Für die Pfändung fallen 31,20 Euro an. Die maßgebliche Entfernung liegt zwischen 10 und 20 Kilometern, sodass zusätzlich 6,50 Euro Wegegeld entstehen.
Falls in diesem Beispiel außerdem die Auslagenpauschale anfällt, beträgt sie 20 Prozent der Gebühr von 31,20 Euro:
Damit ergibt sich beispielhaft:
Weitere Kosten könnten hinzukommen, etwa für eine Zustellung, eine zusätzliche Vollstreckungsmaßnahme oder tatsächlich entstandene Fremdkosten. Das Beispiel zeigt daher keine verbindliche Endabrechnung.
Wer muss die Gerichtsvollzieherkosten bezahlen?
Der Auftraggeber kann zunächst Kostenschuldner sein und unter bestimmten Voraussetzungen zur Zahlung eines Vorschusses verpflichtet werden. Gleichzeitig gehört auch der Vollstreckungsschuldner hinsichtlich der notwendigen Vollstreckungskosten zu den gesetzlich genannten Kostenschuldnern.
Nach § 788 ZPO fallen notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung grundsätzlich dem Schuldner zur Last und können zusammen mit der vollstreckbaren Forderung beigetrieben werden.
Das bedeutet jedoch nicht, dass jede beliebige Ausgabe automatisch vom Schuldner getragen werden muss. Entscheidend ist unter anderem, ob die Kosten für die Zwangsvollstreckung notwendig waren.
Was beim Ergebnis des Rechners zu beachten ist
Der Rechner eignet sich vor allem für eine schnelle Kostenschätzung vor oder während einer Vollstreckung. Eine offizielle Kostenrechnung des Gerichtsvollziehers ersetzt er nicht.
Besonders bei Räumungen, umfangreichen Pfändungen, Transporten oder Maßnahmen mit Schlüsseldienst, Lagerung und anderen externen Leistungen können die tatsächlichen Kosten deutlich von einer einfachen Standardberechnung abweichen.
Auch der Zeitpunkt des Auftrags kann relevant sein: Nach der Übergangsregelung des GvKostG können für Aufträge, die bereits vor einer Gesetzesänderung erteilt wurden, noch die vorherigen Kostenregeln gelten.