Verzugszinsen berechnen: Was darf ich fordern?
Wer eine Rechnung gestellt hat und lange auf sein Geld warten muss, hat in Deutschland das Recht, Verzugszinsen zu verlangen. Das klingt nach trockenem Juristendeutsch, ist aber im Alltag durchaus relevant: für Selbstständige, Unternehmen und manchmal auch Privatpersonen, die von einem Zahlungsverzug betroffen sind.
Unser Verzugszinsen-Rechner hilft dabei, schnell und unkompliziert zu ermitteln, wie hoch der Zinsanspruch bei einer verspäteten Zahlung ist. Er berechnet die Verzugszinsen 2026 tagesgenau unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben.
Gesetzlicher Verzugszinssatz 2026
Verzugszinsen entstehen, wenn eine Zahlung nicht pünktlich eingeht. Der Schuldner – also derjenige, der zahlen müsste – befindet sich dann im Zahlungsverzug. Als Ausgleich für den finanziellen Schaden darf der Gläubiger Zinsen auf den offenen Betrag verlangen.
Grundlage dafür ist das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB). Der gesetzliche Verzugszinssatz richtet sich nach dem aktuellen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank, der regelmäßig angepasst wird:
- Verzugszinsen Verbraucher: Basiszinssatz 2026 + 5 Prozentpunkte
- Verzugszinsen B2B (Unternehmen): Basiszinssatz 2026 + 9 Prozentpunkte
Da der Basiszinssatz variabel ist, verändert sich auch der konkrete Zinssatz. Der Verzugszinsen-Rechner 2026 berücksichtigt diese historischen Zinsanpassungen der Bundesbank bei jahresübergreifenden Zeiträumen vollautomatisch.
Wann beginnt der Zahlungsverzug?
Der Beginn des Verzugs ist entscheidend für die Berechnung, denn Zinsen laufen erst ab diesem Zeitpunkt.
Grundsätzlich gilt:
- Steht auf der Rechnung ein konkretes Zahlungsziel (z. B. „zahlbar bis 15. des Monats"), beginnt der Verzug am Folgetag automatisch.
- Ohne Zahlungsziel muss der Gläubiger in der Regel erst eine Mahnung schicken, bevor Zinsen verlangt werden können.
- Bei Rechnungen zwischen Unternehmen greift eine gesetzliche Regelung: Ist keine Frist vereinbart, tritt Verzug automatisch 30 Tage nach Rechnungserhalt und Fälligkeit ein – auch ohne Mahnung.
So funktioniert die Berechnung
Die Formel ist übersichtlich:
Beispiel (hypothetisch): Ein Unternehmen hat eine Rechnung über 4.800 Euro gestellt. Der Kunde zahlt 45 Tage zu spät. Der aktuelle Basiszinssatz liegt zum Zeitpunkt der Berechnung bei einem angenommenen Wert, sodass sich für B2B ein Gesamtzinssatz von beispielhaft 12 % ergibt.
| Position | Wert |
|---|---|
| Rechnungsbetrag | 4.800,00 € |
| Verzugszinssatz 2026 (p.a.) | 12 % (Beispiel) |
| Verzugsdauer | 45 Tage |
| Verzugszinsen | ca. 71,01 € |
Der hier genannte Zinssatz ist ein Beispielwert. Der tatsächliche Satz ergibt sich aus dem aktuellen Basiszinssatz 2026 der Deutschen Bundesbank zuzüglich des gesetzlichen Aufschlags.
40-Euro-Verzugspauschale
Neben den Zinsen darf der Gläubiger in vielen Fällen auch eine pauschale Verzugsentschädigung geltend machen. Im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen sieht das Gesetz eine 40-Euro-Verzugspauschale pro Mahnung vor. Diese Regelung soll den Verwaltungsaufwand durch Mahnungen teilweise abgelten.
Für Privatpersonen gilt diese Pauschale nicht automatisch – sie können aber nachweisbare Kosten, etwa für anwaltliche Mahnschreiben, geltend machen.
Praktische Tipps für die Rechnungsstellung
Wer sicherstellen möchte, dass im Verzugsfall alles klar geregelt ist, sollte ein paar Dinge beachten:
- Zahlungsziel immer angeben: Ein klares Datum auf der Rechnung vermeidet Unklarheiten über den Fälligkeitszeitpunkt.
- Mahnungen dokumentieren: Datum und Inhalt der Mahnung schriftlich festhalten, falls es zu Streitigkeiten kommt.
- Fristen realistisch setzen: Übliche Zahlungsfristen liegen zwischen 14 und 30 Tagen. Sehr kurze Fristen können im Streitfall problematisch sein.
- Verzugszinsen in der Mahnung benennen: Wer Zinsen fordert, sollte das in der Mahnung ausdrücklich erwähnen und den Betrag – soweit möglich – beziffern.
Was der Rechner nicht leistet
Der Verzugszinsen-Rechner berechnet den rein rechnerischen Zinsanspruch. Er ersetzt keine rechtliche Beratung, insbesondere wenn es um Sonderfälle geht: Verträge mit abweichenden Zinsregelungen, internationale Geschäfte oder Fälle, in denen der Verzugsbeginn strittig ist. Für diese Situationen empfiehlt sich die Einschaltung eines Rechtsanwalts oder einer Rechtsanwältin.