Anwaltskosten nach RVG: Gebühren, Streitwert und Berechnung erklärt

Von Kalana Sandeep🕒 Veröffentlicht: 29. August 2026 · 9 Min. Lesezeit
Unterlagen und Stift auf einem Schreibtisch als Symbol für anwaltliche Gebühren und Kosten.

Wer anwaltliche Hilfe benötigt, möchte meist früh wissen, welche Kosten entstehen können. Eine einzige Pauschalantwort gibt es darauf nicht. Bei vielen anwaltlichen Tätigkeiten bildet das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) die Grundlage der Abrechnung. Daneben können jedoch Vergütungsvereinbarungen gelten.

Bei wertabhängigen RVG-Gebühren spielen vor allem der Gegenstandswert, die konkrete anwaltliche Tätigkeit und der dafür vorgesehene Gebührensatz eine Rolle. Hinzukommen können Auslagen, Umsatzsteuer und bei Gerichtsverfahren separate Gerichtskosten.

Dieser Überblick erklärt die wichtigsten Bausteine und zeigt anhand eines vereinfachten Beispiels, wie sich typische Anwaltskosten berechnen lassen. Er ersetzt keine individuelle Rechtsberatung oder verbindliche Kostenberechnung.

Wovon hängen Anwaltskosten in Deutschland ab?

Bei einer Abrechnung nach den gesetzlichen Wertgebühren sind insbesondere drei Punkte wichtig:

  • Gegenstandswert: Er beschreibt den wirtschaftlichen Wert der Angelegenheit.
  • Art der anwaltlichen Tätigkeit: Beratung, außergerichtliche Vertretung und gerichtliche Vertretung können unterschiedliche Gebühren auslösen.
  • Gebührensatz: Das Vergütungsverzeichnis des RVG bestimmt, welcher Satz für die jeweilige Tätigkeit anzusetzen ist.

Zusätzlich können beispielsweise Post- und Telekommunikationskosten, Reisekosten oder Umsatzsteuer anfallen.

Nicht jede anwaltliche Tätigkeit wird allerdings nach einem Gegenstandswert abgerechnet. Für bestimmte Verfahren gelten Fest- oder Betragsrahmengebühren. Außerdem können Anwalt und Mandant unter den gesetzlichen Voraussetzungen eine Vergütungsvereinbarung treffen.

Was regelt das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz?

Das RVG enthält die gesetzlichen Regeln für die Vergütung von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten.

Für wertabhängige Gebühren sind zwei Bestandteile besonders wichtig:

  • Anlage 2 zu § 13 RVG enthält die Gebührentabelle. Daraus ergibt sich die sogenannte 1,0-Gebühr für den jeweiligen Gegenstandswert.
  • Anlage 1 zum RVG, das Vergütungsverzeichnis, legt fest, welche Gebühren und Gebührensätze durch bestimmte Tätigkeiten entstehen.

Die 1,0-Gebühr ist damit nicht automatisch der Rechnungsbetrag. Sie dient zunächst als Ausgangswert.

Ein Beispiel: Liegt der Gegenstandswert bei 5.000 Euro, beträgt die aktuelle 1,0-Gebühr 354,50 Euro. Wird für die konkrete Tätigkeit eine 1,3-Gebühr angesetzt, ergibt sich daraus zunächst:

354,50 € × 1,3 = 460,85 €

Auslagen und gegebenenfalls Umsatzsteuer kommen anschließend hinzu. Die aktuellen Tabellenwerte ergeben sich aus Anlage 2 zum RVG.

Gegenstandswert und Streitwert: Was ist der Unterschied?

Der Gegenstandswert beschreibt vereinfacht den wirtschaftlichen Wert, auf den sich die anwaltliche Tätigkeit bezieht.

Geht es beispielsweise um eine Forderung von 4.000 Euro, kann der Gegenstandswert grundsätzlich an dieser Forderung anknüpfen. Bei anderen Rechtsstreitigkeiten gelten besondere Vorschriften für die Wertbestimmung.

Der Begriff Streitwert wird vor allem im Zusammenhang mit gerichtlichen Verfahren verwendet. Der Gegenstandswert ist der weiter gefasste Begriff und wird auch bei außergerichtlichen Tätigkeiten verwendet.

Wie hoch der maßgebliche Wert tatsächlich ist, lässt sich deshalb nicht in jedem Fall allein aus dem geforderten Geldbetrag ableiten.

RVG-Gebührentabelle: Beispiele nach Gegenstandswert

Die folgende Tabelle zeigt ausgewählte Gegenstandswerte aus der aktuellen Anlage 2 zum RVG. Die zusätzlichen Spalten dienen lediglich dazu, häufig vorkommende Multiplikatoren zu veranschaulichen.

Gegenstandswert bis 1,0-Gebühr 1,3-Gebühr 1,2-Gebühr 1,5-Gebühr
500 € 51,50 € 66,95 € 61,80 € 77,25 €
1.000 € 93,00 € 120,90 € 111,60 € 139,50 €
2.000 € 176,00 € 228,80 € 211,20 € 264,00 €
5.000 € 354,50 € 460,85 € 425,40 € 531,75 €
10.000 € 652,00 € 847,60 € 782,40 € 978,00 €
25.000 € 927,00 € 1.205,10 € 1.112,40 € 1.390,50 €
50.000 € 1.357,00 € 1.764,10 € 1.628,40 € 2.035,50 €

Die Tabelle bedeutet nicht, dass bei jedem Fall automatisch einer dieser Sätze anfällt. Welcher Gebührentatbestand gilt, ergibt sich aus dem Vergütungsverzeichnis.

Für andere Gegenstandswerte können Sie die vollständige RVG-Tabelle prüfen oder den Anwaltskosten-Rechner verwenden.

Was bedeuten Gebührensätze wie 1,0, 1,3 oder 1,5?

Die 1,0-Gebühr liefert zunächst nur den Ausgangsbetrag. Der konkrete Gebührensatz richtet sich nach der jeweiligen Tätigkeit.

Geschäftsgebühr bei außergerichtlicher Vertretung

Für eine typische außergerichtliche Vertretung sieht Nr. 2300 VV RVG einen Gebührenrahmen von 0,5 bis 2,5 vor.

Eine Gebühr von mehr als 1,3 darf nach dem Vergütungsverzeichnis nur verlangt werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Deshalb spielt die 1,3-Gebühr bei gewöhnlichen außergerichtlichen Angelegenheiten eine wichtige Rolle.

Verfahrensgebühr

Bei einem gewöhnlichen gerichtlichen Verfahren im ersten Rechtszug beträgt die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG grundsätzlich 1,3.

Sie entsteht für das Betreiben des gerichtlichen Geschäfts einschließlich der hierfür erforderlichen Information.

Terminsgebühr

Für die Terminsgebühr sieht Nr. 3104 VV RVG grundsätzlich einen Satz von 1,2 vor.

Sie kann insbesondere durch die Wahrnehmung bestimmter gerichtlicher Termine entstehen. Das Vergütungsverzeichnis kennt daneben weitere Fälle, in denen eine Terminsgebühr auch ohne klassische mündliche Verhandlung entstehen kann.

Einigungsgebühr

Hier ist eine wichtige Unterscheidung erforderlich.

Für eine Einigung nach Nr. 1000 VV RVG beträgt die Gebühr grundsätzlich 1,5, wenn über den betreffenden Gegenstand noch kein dort erfasstes gerichtliches Verfahren anhängig ist.

Ist der Gegenstand bereits in einem gerichtlichen Verfahren anhängig, reduziert Nr. 1003 VV RVG die entsprechende Einigungsgebühr grundsätzlich auf 1,0. Eine pauschale Aussage „jeder Vergleich kostet 1,5“ wäre daher falsch.

Was kommt zusätzlich zu den RVG-Gebühren hinzu?

Der errechnete Gebührenbetrag ist häufig noch nicht der endgültige Rechnungsbetrag.

Post- und Telekommunikationspauschale

Nach Nr. 7002 VV RVG kann anstelle der tatsächlich angefallenen Post- und Telekommunikationsentgelte eine Pauschale angesetzt werden.

Sie beträgt:

20 % der maßgeblichen Gebühren, höchstens 20 Euro.

Bei einer Gebühr von 460,85 Euro wären 20 Prozent zwar 92,17 Euro. Wegen des Höchstbetrags können im Beispiel aber nur 20 Euro als Pauschale angesetzt werden.

Umsatzsteuer

Soweit auf die anwaltliche Vergütung Umsatzsteuer erhoben wird, beträgt der allgemeine Umsatzsteuersatz derzeit 19 Prozent. Das Vergütungsverzeichnis sieht die Umsatzsteuer als Auslagenposition vor; unter bestimmten Voraussetzungen kann sie jedoch beispielsweise aufgrund der umsatzsteuerlichen Kleinunternehmerregelung nicht erhoben werden.

Weitere Auslagen und Gerichtskosten

Je nach Fall können zusätzliche Kosten entstehen, beispielsweise für:

  • Reisen des Rechtsanwalts,
  • Dokumente oder Kopien,
  • Sachverständige,
  • Dolmetscher oder
  • andere notwendige Auslagen.

Bei einem Gerichtsverfahren kommen außerdem Gerichtskosten hinzu. Diese sind keine Anwaltsgebühren nach dem RVG und müssen separat betrachtet werden.

Beratung, außergerichtliche Vertretung und Gerichtsverfahren

Die Kosten unterscheiden sich erheblich danach, welchen Auftrag ein Anwalt erhält.

Beratung

Für eine reine Beratung soll grundsätzlich eine Gebührenvereinbarung getroffen werden.

Wurde mit einem Verbraucher keine Vergütungsvereinbarung geschlossen, enthält § 34 RVG gesetzliche Höchstgrenzen: Für ein erstes Beratungsgespräch darf die Gebühr höchstens 190 Euro betragen. Für eine Beratung oder ein schriftliches Gutachten liegt die dort genannte Höchstgrenze grundsätzlich bei 250 Euro. Hinzukommen können gegebenenfalls Auslagen und Umsatzsteuer.

Außergerichtliche Vertretung

Übernimmt der Anwalt zusätzlich die Vertretung gegenüber der anderen Seite, kann beispielsweise die Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG entstehen.

Bei einem Gegenstandswert von 5.000 Euro und einer 1,3-Geschäftsgebühr wären das:

354,50 € × 1,3 = 460,85 € netto (vor Auslagen und Umsatzsteuer).

Gerichtliches Verfahren

In einem normalen Zivilverfahren im ersten Rechtszug kann beispielsweise eine 1,3-Verfahrensgebühr entstehen. Kommt es zu einem gebührenauslösenden Termin, kann zusätzlich eine 1,2-Terminsgebühr anfallen.

Bei einem Gegenstandswert von 5.000 Euro ergibt sich im vereinfachten Beispiel ohne vorherige außergerichtliche Tätigkeit:

  • 1,3-Verfahrensgebühr: 460,85 €
  • 1,2-Terminsgebühr: 425,40 €
  • Summe der beiden Gebühren: 886,25 € netto

Auslagen, Umsatzsteuer und Gerichtskosten sind darin noch nicht enthalten.

War derselbe Anwalt zuvor bereits außergerichtlich in derselben Angelegenheit tätig, kann außerdem eine Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die spätere Verfahrensgebühr erforderlich sein. Nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG wird sie grundsätzlich zur Hälfte, bei Wertgebühren jedoch höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75, angerechnet.

Vergleich der möglichen Gebührenarten bei Beratung, außergerichtlicher Vertretung und Gerichtsverfahren.

Rechenbeispiel: Anwaltskosten außergerichtlich berechnen

Angenommen, ein Anwalt vertritt eine Verbraucherin außergerichtlich bei einer Forderung mit einem Gegenstandswert von 5.000 Euro. Für das Beispiel wird eine 1,3-Geschäftsgebühr angesetzt.

  • Schritt 1: Gegenstandswert: 5.000 €
  • Schritt 2: 1,0-Gebühr aus der RVG-Tabelle: Bei einem Gegenstandswert bis 5.000 Euro: 354,50 €
  • Schritt 3: 1,3-Geschäftsgebühr: 354,50 € × 1,3 = 460,85 €
  • Schritt 4: Post- und Telekommunikationspauschale: 20 % von 460,85 € = 92,17 €. Da Nr. 7002 VV RVG die Pauschale auf 20 Euro begrenzt: 20,00 €
  • Schritt 5: Nettosumme: 460,85 € + 20,00 € = 480,85 €
  • Schritt 6: Umsatzsteuer: 480,85 € × 19 % = 91,36 €
  • Schritt 7: Gesamtbetrag: 480,85 € + 91,36 € = 572,21 €

Der beispielhafte Gesamtbetrag beträgt damit 572,21 Euro.

Das ist keine allgemeingültige Kostenangabe. Andere Gebührentatbestände, ein anderer Gegenstandswert, eine Vergütungsvereinbarung, zusätzliche Auslagen oder eine erforderliche Gebührenanrechnung können das Ergebnis verändern.

Mit dem Anwaltskosten-Rechner lassen sich weitere Beispielwerte komfortabler durchspielen.

Schaubild zum Ablauf einer RVG-Berechnung vom Gegenstandswert bis zum Gesamtbetrag.

Wann kann eine Vergütungsvereinbarung gelten?

Anwalt und Mandant können eine individuelle Vergütung vereinbaren, beispielsweise ein Stundenhonorar oder eine Pauschale.

Nach § 3a RVG muss eine Vergütungsvereinbarung grundsätzlich in Textform erfolgen und als solche erkennbar sein. Sie muss außerdem von anderen Vereinbarungen entsprechend den gesetzlichen Vorgaben abgesetzt werden.

Dabei ist zwischen gerichtlicher und außergerichtlicher Tätigkeit zu unterscheiden.

Grundsätzlich dürfen die gesetzlich vorgesehenen Gebühren nicht einfach unterschritten werden. § 4 RVG erlaubt jedoch ausdrücklich, in außergerichtlichen Angelegenheiten eine niedrigere als die gesetzliche Vergütung zu vereinbaren, sofern sie in einem angemessenen Verhältnis zu Leistung, Verantwortung und Haftungsrisiko steht.

Vor Abschluss einer Vergütungsvereinbarung sollten Sie deshalb klären:

  • welche Leistungen damit abgedeckt sind,
  • ob nach Stunden oder pauschal abgerechnet wird,
  • welche Auslagen zusätzlich entstehen können und
  • welcher Betrag bei einer möglichen Kostenerstattung durch die Gegenseite berücksichtigt wird.

Denn bei einer Kostenerstattung muss die Gegenseite regelmäßig nicht mehr als die gesetzliche Vergütung übernehmen.

Wer trägt die Anwaltskosten bei einem Gerichtsverfahren?

In Zivilprozessen gilt grundsätzlich: Die unterliegende Partei trägt die Kosten des Rechtsstreits, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Dazu gehören insbesondere notwendige Kosten der Gegenseite. Bei teilweisem Obsiegen können die Kosten entsprechend aufgeteilt werden.

Eine wichtige Ausnahme besteht vor dem Arbeitsgericht.

In Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs besteht nach § 12a ArbGG grundsätzlich kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Erstattung der Kosten für einen Prozessbevollmächtigten. Vereinfacht bedeutet das: Jede Seite trägt ihre eigenen Anwaltskosten selbst, auch wenn sie den Prozess gewinnt.

Für andere Verfahren und höhere Instanzen können andere Regeln gelten.

Möglichkeiten bei geringem Einkommen

Hohe Anwalts- oder Prozesskosten müssen nicht automatisch bedeuten, dass rechtliche Hilfe unmöglich ist.

Rechtsschutzversicherung

Eine bestehende Rechtsschutzversicherung kann abhängig vom Vertrag bestimmte Anwalts- und Gerichtskosten übernehmen. Welche Rechtsgebiete, Wartezeiten, Selbstbeteiligungen und Ausschlüsse gelten, richtet sich nach dem jeweiligen Versicherungsvertrag.

Beratungshilfe

Personen, die die Kosten einer außergerichtlichen Rechtsberatung nach ihren wirtschaftlichen Verhältnissen nicht selbst tragen können und die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen, können möglicherweise Beratungshilfe erhalten.

Prozesskostenhilfe

Für gerichtliche Verfahren kann unter den Voraussetzungen des § 114 ZPO Prozesskostenhilfe gewährt werden. Entscheidend sind unter anderem die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie eine hinreichende Aussicht auf Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung.

Wichtig: Prozesskostenhilfe schützt nicht automatisch vor einer Verpflichtung, erstattungsfähige Kosten der Gegenseite zu bezahlen. § 123 ZPO stellt ausdrücklich klar, dass die Bewilligung der Prozesskostenhilfe darauf keinen Einfluss hat.

Häufig gestellte Fragen zu Anwaltskosten

Was kostet eine Erstberatung beim Anwalt?

Wurde bei einem Verbraucher keine gesonderte Vergütungsvereinbarung getroffen, darf die Gebühr für ein erstes Beratungsgespräch nach § 34 RVG höchstens 190 Euro betragen. Gegebenenfalls können Auslagen und Umsatzsteuer hinzukommen. Kanzleien können für Beratungen auch individuelle Vergütungsvereinbarungen treffen.

Ist die 1,3-Gebühr immer vorgeschrieben?

Nein. Bei der Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG reicht der Gebührenrahmen grundsätzlich von 0,5 bis 2,5. Mehr als 1,3 darf nach dieser Vorschrift nur verlangt werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Andere Gebührentatbestände besitzen wiederum feste oder andere Gebührensätze.

Ist eine Einigungsgebühr immer 1,5?

Nein. Für eine außergerichtliche Einigung kann beispielsweise eine 1,5-Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV RVG entstehen. Ist über denselben Gegenstand bereits ein gerichtliches Verfahren anhängig, beträgt die entsprechende Einigungsgebühr im ersten Rechtszug nach Nr. 1003 VV RVG grundsätzlich 1,0.

Kann ein Anwalt einen Vorschuss verlangen?

Ja. Nach § 9 RVG kann ein Rechtsanwalt für bereits entstandene und voraussichtlich entstehende Gebühren und Auslagen einen angemessenen Vorschuss verlangen.

Was ist der Unterschied zwischen Anwaltskosten und Gerichtskosten?

Anwaltskosten vergüten die Tätigkeit des Rechtsanwalts. Bei einer gesetzlichen Abrechnung richten sie sich beispielsweise nach dem RVG. Gerichtskosten entstehen dagegen für das gerichtliche Verfahren selbst und werden nach den dafür geltenden Kostengesetzen berechnet. Beide Kostenarten sollten bei der Einschätzung eines Prozesskostenrisikos getrennt berücksichtigt werden.

Lassen sich Anwaltskosten vorab exakt berechnen?

Bei klar feststehendem Gegenstandswert und bekannten Gebührentatbeständen lassen sich gesetzliche RVG-Gebühren häufig gut abschätzen. Eine vollständig verbindliche Berechnung ist im Voraus jedoch nicht immer möglich. Der tatsächliche Auftrag, weitere Tätigkeiten, Einigungen, Anrechnungen, zusätzliche Auslagen oder eine Vergütungsvereinbarung können die Gesamtkosten verändern.

Anwaltskosten-Rechner (RVG) 2026

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