Zollgebühren und Einfuhrumsatzsteuer: Kosten bei Importen nach Deutschland

Von Kalana Sandeep🕒 Veröffentlicht: 29. August 2026 · 9 Min. Lesezeit
Paket aus dem Ausland mit Rechner und Münzen als Symbol für Einfuhrabgaben.

Wer Waren bei einem Händler außerhalb der Europäischen Union bestellt, kann neben dem Kaufpreis mit zusätzlichen Importkosten konfrontiert werden. Dazu gehören vor allem Zoll und Einfuhrumsatzsteuer. Je nach Versandart kann außerdem eine Servicegebühr des Post- oder Kurierdienstes entstehen.

Seit dem 1. Juli 2026 gilt bei vielen Online-Bestellungen mit einem Sachwert bis 150 Euro eine wichtige neue Regel: Die frühere allgemeine Zollbefreiung für solche Kleinsendungen wurde abgeschafft und durch eine vorübergehende 3-Euro-Zollregel ersetzt. Die Übergangsregel soll grundsätzlich bis zum 1. Juli 2028 gelten.

Welche Kosten tatsächlich entstehen, hängt jedoch von mehreren Faktoren ab. Entscheidend sind unter anderem Warenwert, Versandkosten, Warenart, steuerliche Behandlung und die Art der Zollabwicklung.

Wann können bei einer Bestellung aus dem Ausland Einfuhrabgaben entstehen?

Entscheidend ist nicht allein, in welchem Land ein Online-Shop seinen Sitz hat. Wichtig ist insbesondere, von wo die Ware tatsächlich versendet und in die EU eingeführt wird.

Wird eine Ware aus einem Drittland direkt nach Deutschland geliefert, können Einfuhrabgaben entstehen. Dazu zählen beispielsweise Bestellungen, die unmittelbar aus den USA, China oder anderen Staaten außerhalb des EU-Zollgebiets verschickt werden.

Befindet sich die Ware dagegen bereits in einem Lager innerhalb des maßgeblichen EU-Zollgebiets und wurde sie dort ordnungsgemäß in den freien Verkehr überführt, entstehen bei der anschließenden Lieferung an den deutschen Verbraucher normalerweise nicht erneut dieselben Einfuhrabgaben.

Zoll und Einfuhrumsatzsteuer sind nicht dasselbe

Die Begriffe werden häufig zusammen verwendet, bezeichnen aber unterschiedliche Abgaben.

Zoll

Zoll ist eine Abgabe auf die Einfuhr von Waren.

Bei regulär tarifierten Importen richtet sich die Höhe unter anderem nach:

  • der Warenart,
  • der zolltariflichen Einordnung,
  • dem Zollwert und
  • gegebenenfalls dem Ursprungsland und einer möglichen Zollpräferenz.

Der reguläre Zollsatz kann deshalb je nach Produkt deutlich unterschiedlich sein.

Einfuhrumsatzsteuer

Die Einfuhrumsatzsteuer – kurz EUSt – ist steuerlich mit der Umsatzsteuer verbunden.

In Deutschland beträgt der allgemeine Umsatzsteuersatz derzeit 19 Prozent. Für bestimmte gesetzlich begünstigte Waren gilt ein ermäßigter Satz von 7 Prozent.

Zoll und Einfuhrumsatzsteuer können nebeneinander entstehen.

Was hat sich am 1. Juli 2026 geändert?

Bis zum 30. Juni 2026 konnten Waren mit einem Sachwert von höchstens 150 Euro grundsätzlich von der bisherigen wertabhängigen Zollbefreiung für Kleinsendungen profitieren.

Diese Regel wurde abgeschafft.

Seit dem 1. Juli 2026 gilt für die betroffenen Low-Value-Sendungen eine vorübergehende Zollregel von 3 Euro je tariflich unterschiedlicher Warenposition. Sie gilt nach der aktuellen EU-Leitlinie für entsprechende Fernverkäufe bis 150 Euro grundsätzlich unabhängig davon, ob die Umsatzsteuer über IOSS, ein besonderes Einfuhrverfahren oder das normale Umsatzsteuerverfahren abgewickelt wird. Bestimmte zollrechtliche Ausnahmen und Präferenzfälle können abweichend behandelt werden.

Die Regelung ist derzeit bis zum 1. Juli 2028 vorgesehen. Danach soll für diese Waren grundsätzlich wieder der jeweilige normale Zolltarif nach der konkreten Warenklassifizierung relevant werden.

Vergleich der Zollregeln für Kleinsendungen vor und seit dem 1. Juli 2026.

Die 3 Euro gelten nicht einfach pro Paket

Die Formulierung „3 Euro pro Paket“ wäre ungenau.

Die Abgabe wird nach der tariflichen Einordnung der enthaltenen Waren bestimmt. Mehrere identische Waren derselben Klassifikation führen daher nicht automatisch zu mehreren 3-Euro-Beträgen.

Die Europäische Kommission nennt beispielsweise folgende Logik:

  • fünf gleichartige T-Shirts → 3 Euro
  • ein T-Shirt und eine Uhr → 6 Euro

Damit kommt es auf die unterschiedlichen tariflichen Warenpositionen und nicht einfach auf die Zahl der einzelnen Stücke an.

Was bedeutet die 150-Euro-Grenze heute?

Die Grenze von 150 Euro ist nicht mehr – wie früher – einfach eine allgemeine Grenze, unterhalb der kein Zoll anfällt.

Sie ist weiterhin wichtig, weil sie bestimmt, ob eine Sendung unter die besondere Low-Value-Regelung fallen kann.

Dabei ist der sogenannte Sachwert oder Eigenwert relevant.

Vereinfacht ist dies der Preis der Waren ohne separat ausgewiesene Transport- und Versicherungskosten. Sind solche Kosten dagegen Bestandteil des Warenpreises und nicht getrennt ausgewiesen, können sie im Sachwert verbleiben.

Der Sachwert für die 150-Euro-Grenze sollte deshalb nicht mit dem späteren Zollwert oder der Bemessungsgrundlage für die Einfuhrumsatzsteuer verwechselt werden.

Was passiert bei Waren über 150 Euro?

Bei Sendungen über der Low-Value-Grenze wird grundsätzlich nicht einfach die pauschale 3-Euro-Regel angewendet.

Dann richtet sich der Zoll regelmäßig nach der konkreten Einordnung der Ware im Gemeinsamen Zolltarif.

Das bedeutet:

Zollbetrag = Zollwert × Zollsatz

Je nach Produkt können die Zollsätze sehr unterschiedlich sein.

Der deutsche Zoll nennt beispielsweise für manche elektronischen Produkte einen Zollsatz von 0 Prozent, während bestimmte Bekleidungs- oder Schuharten deutlich höhere reguläre Tarifsätze haben können. Die tatsächliche Einordnung eines konkreten Produkts muss anhand der korrekten Warennummer erfolgen.

Wie wird die Einfuhrumsatzsteuer berechnet?

Die Einfuhrumsatzsteuer wird nicht immer nur auf den reinen Kaufpreis berechnet.

Nach § 11 UStG basiert die Bemessungsgrundlage grundsätzlich auf dem Wert nach den Vorschriften über den Zollwert. Hinzugerechnet werden können insbesondere:

  • anfallender Zoll,
  • bestimmte weitere Einfuhrabgaben,
  • Transportkosten und
  • bestimmte sonstige Leistungen bis zum ersten Bestimmungsort im EU-Gebiet beziehungsweise unter den gesetzlichen Voraussetzungen bis zu einem weiteren bereits feststehenden Bestimmungsort.

Vereinfacht kann eine typische Berechnung daher so aussehen:

Zollwert + Zoll + relevante zusätzliche Kosten = Bemessungsgrundlage der EUSt

Anschließend wird der entsprechende Umsatzsteuersatz angewendet.

Gibt es noch eine Freigrenze bei der Einfuhrumsatzsteuer?

Die frühere allgemeine Umsatzsteuerbefreiung für sehr geringwertige kommerzielle Sendungen wurde bereits zum 1. Juli 2021 abgeschafft.

Eine allgemeine 22-Euro-Freigrenze gibt es daher nicht mehr.

Für Sendungen bis 150 Euro kann es in bestimmten Fällen allerdings eine Kleinbetragsregelung bei der tatsächlichen Erhebung geben. Der deutsche Zoll weist darauf hin, dass unter den dort genannten Voraussetzungen bei einem Abgabenbetrag von weniger als 1 Euro auf die Erhebung verzichtet werden kann.

Das ist jedoch keine neue allgemeine Steuerfreigrenze für Waren.

Was bedeutet IOSS?

IOSS steht für Import One Stop Shop.

Das Verfahren ermöglicht es bestimmten Online-Händlern und Plattformen, die Umsatzsteuer für Fernverkäufe von importierten Waren bis 150 Euro bereits beim Kauf abzurechnen.

Für Verbraucher hat das einen praktischen Vorteil: Die Umsatzsteuer kann bereits im Checkout-Preis enthalten sein, statt erst bei der Einfuhr eingezogen zu werden.

Seit Juli 2026 muss die neue Zollregel allerdings getrennt von der Umsatzsteuer betrachtet werden. Die Europäische Kommission stellt ausdrücklich klar, dass der 3-Euro-Zoll eine Zollabgabe und keine zusätzliche Umsatzsteuer ist. Verantwortlich für die Abführung ist grundsätzlich der jeweilige zollrechtliche Anmelder beziehungsweise Importeur.

Deshalb ist die Aussage „IOSS bedeutet, dass grundsätzlich überhaupt keine Importabgaben mehr existieren“ seit Juli 2026 nicht korrekt.

Können Geschenke weiterhin abgabenfrei sein?

Ja, für echte nichtkommerzielle Geschenksendungen zwischen Privatpersonen besteht weiterhin eine gesonderte Regelung.

Waren, die gelegentlich von einer Privatperson außerhalb der EU unentgeltlich an eine andere Privatperson innerhalb der EU geschickt werden, können unter den gesetzlichen Voraussetzungen bis zu einem Wert von 45 Euro je Sendung von Einfuhrabgaben befreit sein.

Eine Online-Bestellung wird nicht allein dadurch zu einer Geschenksendung, dass der Absender auf das Paket „Gift“ schreibt.

Entscheidend ist unter anderem, dass die Sendung tatsächlich unentgeltlich von Privatperson zu Privatperson erfolgt und keinen kommerziellen Charakter hat.

Für bestimmte besonders regulierte Waren gelten zusätzliche Sonderregeln.

Reisefreigrenzen gelten nicht für Online-Pakete

Häufig werden Reisefreigrenzen mit den Regeln für Postsendungen verwechselt.

Bei einer persönlichen Einreise nach Deutschland können für andere Waren grundsätzlich folgende Wertgrenzen gelten:

  • bis 300 Euro bei bestimmten sonstigen Reisenden,
  • bis 430 Euro bei Flug- und Seereisenden.

Diese Grenzen gelten für Waren im persönlichen Reisegepäck unter den jeweiligen Voraussetzungen. Eine normale Online-Bestellung, die per Post oder Kurier nach Deutschland geschickt wird, fällt nicht allein deshalb unter diese Reisefreigrenzen.

Welche zusätzlichen Gebühren kann der Paketdienst verlangen?

Zoll und Einfuhrumsatzsteuer sind staatliche Abgaben.

Davon getrennt können Post- oder Kurierdienste eine eigene Service- oder Auslagegebühr berechnen, wenn sie Einfuhrabgaben zunächst für den Empfänger verauslagen oder Zollformalitäten übernehmen.

Die Höhe wird nicht durch den Zolltarif bestimmt, sondern durch die Bedingungen des jeweiligen Dienstleisters.

Beispiel Deutsche Post

Die Deutsche Post berechnet derzeit für ihre entsprechende Auslageleistung eine Pauschale von 7,50 Euro inklusive Umsatzsteuer je betroffener Sendung.

Die Pauschale fällt nach den Angaben des Unternehmens unter anderem nicht an, wenn keine Einfuhrabgaben vom Empfänger einzuziehen sind oder die Sendung unter den vorgesehenen Bedingungen selbst beim Binnenzollamt verzollt wird.

Andere Paket- und Kurierdienste können eigene Gebührenmodelle verwenden.

Gibt es zusätzlich eine neue EU-Bearbeitungsgebühr?

Die 3-Euro-Zollregel darf nicht mit der geplanten EU-weiten Handling Fee verwechselt werden.

Im Rahmen der umfassenderen EU-Zollreform wurde eine zusätzliche Bearbeitungsgebühr für bestimmte Kleinsendungen politisch vereinbart. Sie soll die Kosten der Zollkontrolle und Abwicklung solcher Sendungen mitfinanzieren.

Stand 29. August 2026 ist diese Gebühr jedoch nicht mit dem bereits geltenden 3-Euro-Zoll gleichzusetzen. Die Europäische Kommission bezeichnete Höhe und konkreten Starttermin zuletzt noch als festzulegen. Die 3-Euro-Abgabe gilt dagegen bereits seit dem 1. Juli 2026.

Für aktuelle Kostenberechnungen sollten beide Positionen deshalb nicht vermischt werden.

Rechenbeispiel: Bestellung aus einem Nicht-EU-Land

Angenommen, Sie bestellen eine Jacke bei einem Händler außerhalb der EU.

Für das vereinfachte Beispiel gelten folgende Annahmen:

  • Sachwert: 85,00 €
  • Versand: kostenlos
  • eine tarifliche Warenposition
  • Sendung fällt unter die aktuelle 3-Euro-Regel
  • Umsatzsteuer wurde nicht bereits beim Kauf über IOSS erhoben
  • EUSt-Satz: 19 %
  • Deutsche Post zieht die Abgaben beim Empfänger ein
  • keine weiteren Abgaben oder Sonderregelungen
  • Schritt 1: Warenwert: 85,00 €
  • Schritt 2: Temporärer Zoll: Eine tarifliche Warenposition: 3,00 €
  • Schritt 3: Bemessungsgrundlage der Einfuhrumsatzsteuer: 85,00 € + 3,00 € = 88,00 €
  • Schritt 4: Einfuhrumsatzsteuer: 88,00 € × 19 % = 16,72 €
  • Schritt 5: Staatliche Einfuhrabgaben: 3,00 € + 16,72 € = 19,72 €
  • Schritt 6: Beispielhafte Auslagepauschale der Deutschen Post: 7,50 €
  • Schritt 7: Zusätzliche Belastung: 19,72 € + 7,50 € = 27,22 €
  • Schritt 8: Gesamtaufwand einschließlich Warenpreis: 85,00 € + 27,22 € = 112,22 €

Das Beispiel zeigt nur die grundlegende Rechenlogik.

Bei einer anderen Versandart, mehreren tariflichen Warenpositionen, bereits über IOSS erhobener Umsatzsteuer, Versandkosten, Zollpräferenzen oder zusätzlichen Gebühren kann das Ergebnis anders ausfallen.

Für eine überschlägige Berechnung verschiedener Standardfälle können Sie den Zoll-Rechner verwenden.

Schaubild zum Aufbau der Kosten aus Warenwert, Zoll, Einfuhrumsatzsteuer und möglicher Servicegebühr.

Warum ein Zoll-Rechner nur eine Orientierung liefern kann

Ein Rechner kann typische Kostenbestandteile anhand der eingegebenen Werte abschätzen.

Eine vollständig verbindliche Berechnung ist jedoch nicht immer möglich.

Unter anderem können folgende Faktoren das tatsächliche Ergebnis beeinflussen:

  • korrekte Warennummer,
  • Sachwert und Zollwert,
  • Herkunft und Ursprungsnachweis,
  • mögliche Zollpräferenz,
  • Zahl der tariflich unterschiedlichen Warenpositionen,
  • Versand- und Versicherungskosten,
  • anwendbarer EUSt-Satz,
  • bereits über IOSS entrichtete Umsatzsteuer,
  • Art der Zollanmeldung und
  • Gebühren des jeweiligen Transportdienstleisters.

Bei Zweifeln ist deshalb die tatsächliche zollrechtliche Einordnung maßgeblich.

Häufig gestellte Fragen

Wie hoch sind die Zollgebühren bei Bestellungen bis 150 Euro?

Seit dem 1. Juli 2026 gilt für betroffene Low-Value-Fernverkäufe grundsätzlich eine vorübergehende Zollabgabe von 3 Euro je tariflich unterschiedlicher Warenposition.

Sie gilt derzeit bis zum 1. Juli 2028. Bestimmte Präferenz- und Sonderfälle können abweichend behandelt werden.

Fallen 3 Euro für jedes einzelne Produkt im Paket an?

Nicht zwangsläufig.

Die EU-Regel knüpft an die tarifliche Klassifizierung an, nicht einfach an die Stückzahl.

Mehrere identische Produkte derselben einschlägigen Klassifikation können deshalb zusammen nur einen 3-Euro-Betrag auslösen, während unterschiedliche tarifliche Warenpositionen mehrere Beträge auslösen können.

Wie hoch ist die Einfuhrumsatzsteuer?

In Deutschland beträgt sie grundsätzlich 19 Prozent.

Für bestimmte Waren, die unter den ermäßigten Umsatzsteuersatz fallen, gelten 7 Prozent.

Muss ich zusätzlich Einfuhrumsatzsteuer zahlen, wenn IOSS verwendet wurde?

Bei ordnungsgemäß angewendetem IOSS wird die Umsatzsteuer für die entsprechende Bestellung normalerweise bereits beim Verkauf erhoben.

Sie sollte dann nicht ein zweites Mal als normale Einfuhrumsatzsteuer vom Verbraucher eingezogen werden.

Die seit Juli 2026 geltende Zollabgabe ist davon jedoch getrennt zu betrachten.

Sind Geschenke bis 45 Euro weiterhin abgabenfrei?

Echte, gelegentliche und nichtkommerzielle Geschenksendungen von Privatperson zu Privatperson können unter den gesetzlichen Voraussetzungen bis zu 45 Euro von Einfuhrabgaben befreit sein.

Was kostet die Deutsche Post für das Auslegen von Einfuhrabgaben?

Die aktuell ausgewiesene Auslagepauschale beträgt 7,50 Euro inklusive Umsatzsteuer je betroffener Sendung. Andere Dienstleister können andere Preise verlangen.

Was passiert bei einem Warenwert über 150 Euro?

Dann greift grundsätzlich nicht einfach die temporäre 3-Euro-Low-Value-Regel.

Der reguläre Zoll kann sich nach Zollwert, Warennummer, Zollsatz und gegebenenfalls dem Ursprung der Ware richten.

Gilt die Reisefreigrenze von 300 oder 430 Euro für Online-Bestellungen?

Nein.

Diese Wertgrenzen betreffen Waren, die Reisende unter den gesetzlichen Voraussetzungen im persönlichen Reisegepäck mitführen. Sie sind keine allgemeine Freigrenze für per Post oder Kurier gelieferte Online-Bestellungen.

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