Gerichtsvollzieherkosten: Gebühren, Auslagen und wer sie zahlt

Von Kalana Sandeep🕒 Veröffentlicht: 29. August 2026 · 9 Min. Lesezeit
Brief und Unterlagen auf einem Schreibtisch als Symbol für Gerichtsvollzieherkosten.

Wer einen Gerichtsvollzieher beauftragt oder selbst von einer Vollstreckungsmaßnahme betroffen ist, möchte häufig wissen, welche Kosten entstehen können. Eine pauschale Summe lässt sich jedoch nur selten nennen.

Die Gerichtsvollzieherkosten richten sich grundsätzlich nach dem Gerichtsvollzieherkostengesetz (GvKostG). Das dazugehörige Kostenverzeichnis legt Gebühren für einzelne Amtshandlungen fest. Hinzukommen können Auslagen wie Wegegeld, Zustellentgelte, Dokumentenkosten oder die Pauschale für sonstige bare Auslagen.

Wie hoch die Rechnung am Ende ausfällt, hängt deshalb davon ab, welche Maßnahmen tatsächlich durchgeführt werden. Dieser Artikel erklärt die wichtigsten Kostenbestandteile und zeigt vereinfachte Rechenbeispiele. Er ersetzt keine individuelle rechtliche Beratung oder einen verbindlichen Kostenansatz des zuständigen Gerichtsvollziehers.

Nach welchem Gesetz richten sich Gerichtsvollzieherkosten?

Für die Tätigkeit eines Gerichtsvollziehers werden Gebühren und Auslagen grundsätzlich nach dem Gerichtsvollzieherkostengesetz (GvKostG) erhoben.

Das Kostenverzeichnis in der Anlage zu § 9 GvKostG ordnet verschiedenen Amtshandlungen konkrete Gebühren zu. Dazu gehören unter anderem:

  • Zustellungen,
  • Pfändungen,
  • Versuche einer gütlichen Erledigung,
  • Vermögensauskünfte und
  • bestimmte weitere Vollstreckungsmaßnahmen.

Anders als bei vielen wertabhängigen Gerichts- oder Anwaltsgebühren wird bei zahlreichen Gerichtsvollziehertätigkeiten ein fester Betrag für die jeweilige Amtshandlung angesetzt.

Die gesetzlichen Grundgebühren gelten bundesrechtlich. Beim Wegegeld ist jedoch eine Besonderheit zu beachten: § 12a GvKostG erlaubt unter bestimmten Voraussetzungen landesrechtliche Regelungen über eine höhere Entfernungsstufe, wenn tatsächliche Wegstrecken wegen besonderer örtlicher Hindernisse erheblich von der Luftlinienentfernung abweichen.

Aus welchen Bestandteilen können sich Gerichtsvollzieherkosten zusammensetzen?

Eine Kostenrechnung kann mehrere Positionen enthalten.

Gebühr für die Amtshandlung

Für zahlreiche Tätigkeiten nennt das Kostenverzeichnis einen festen Gebührenbetrag.

Welche Gebühr anfällt, hängt davon ab, womit der Gerichtsvollzieher beauftragt wurde und welche Amtshandlung tatsächlich durchgeführt werden konnte.

Pauschale für sonstige bare Auslagen

Nach Nr. 716 des Kostenverzeichnisses beträgt die Pauschale für sonstige bare Auslagen je Auftrag:

20 % der zu erhebenden Gebühren, mindestens 3 Euro und höchstens 10 Euro.

Bei einer Gebühr von 12 Euro wären 20 Prozent beispielsweise 2,40 Euro. Wegen des Mindestbetrags beträgt die Pauschale in diesem Fall 3 Euro.

Wegegeld

Muss der Gerichtsvollzieher für den Auftrag einen entsprechenden Weg zurücklegen, kann nach Nr. 711 KV GvKostG Wegegeld entstehen.

Die Höhe richtet sich grundsätzlich nach einer Entfernungsstufe.

Weitere Auslagen

Je nach Auftrag können zusätzliche Kosten hinzukommen, beispielsweise:

  • Entgelte für Zustellungen mit Zustellungsurkunde,
  • Dokumentenpauschalen,
  • Kosten für hinzugezogene Dritte,
  • Transport- oder Verwahrungskosten,
  • bestimmte Reisekosten oder
  • gegebenenfalls Umsatzsteuer nach Nr. 717 KV GvKostG.

Eine reine Addition von Grundgebühr, Auslagenpauschale und Wegegeld bildet deshalb nicht zwangsläufig die vollständige Endabrechnung ab.

Schaubild zu Gebühren, Auslagenpauschale, Wegegeld und weiteren Gerichtsvollzieherkosten.

Wichtige Gerichtsvollziehergebühren im Überblick

Die folgende Tabelle zeigt ausgewählte Gebühren aus dem aktuellen Kostenverzeichnis.

Amtshandlung KV-Nr. Gebühr
Persönliche Zustellung durch den Gerichtsvollzieher 100 12,00 €
Zustellung als elektronisches Dokument 101 8,00 €
Sonstige Zustellung 102 3,60 €
Vorpfändung nach § 845 ZPO 200 19,20 €
Bewirkung einer Pfändung 205 31,20 €
Versuch einer gütlichen Erledigung 207 19,20 €
Ermäßigter Versuch einer gütlichen Erledigung in den Fällen der Nr. 208 208 9,60 €
Abnahme der Vermögensauskunft 260 39,50 €
Übermittlung eines vorhandenen Vermögensverzeichnisses an einen Drittgläubiger 261 39,50 €
Bestimmte nicht erledigte Amtshandlungen 604 18,00 €

Die Beträge sind die gesetzlichen Gebühren für die jeweilige Position. Weitere Gebühren und Auslagen können zusätzlich entstehen.

Die ermäßigte Gebühr von 9,60 Euro nach Nr. 208 gilt nicht für jeden kombinierten Auftrag. Sie betrifft die gesetzlich bestimmten Fälle, in denen der Versuch einer gütlichen Erledigung mit bestimmten weiteren Vollstreckungsmaßnahmen verbunden ist.

Gerichtsvollzieherkosten bei einer Pfändung

Für die Bewirkung einer Pfändung nach den in Nr. 205 KV GvKostG genannten Vorschriften beträgt die Gebühr 31,20 Euro.

Das bedeutet jedoch nicht, dass bei jedem erfolglosen Besuch ebenfalls 31,20 Euro angesetzt werden.

Kann eine in Nr. 604 erfasste Amtshandlung aus den dort genannten Gründen nicht erledigt werden, fällt stattdessen grundsätzlich die Gebühr für die nicht erledigte Amtshandlung von 18 Euro an.

Die Vorbemerkung zu Abschnitt 6 nennt ausdrücklich auch Fälle, in denen nach dem Protokoll keine pfändbaren Gegenstände vorhanden sind.

Hinzu können beispielsweise Wegegeld und die Auslagenpauschale kommen.

Was kostet eine Vermögensauskunft?

Für die Abnahme einer Vermögensauskunft nach Nr. 260 KV GvKostG beträgt die Gebühr 39,50 Euro.

Damit ist die Rechnung allerdings noch nicht zwingend vollständig.

Nach § 802f ZPO muss der Schuldner zu dem Termin zur Vermögensauskunft geladen werden. Die erforderliche Zustellung kann wiederum eine Zustellungsgebühr auslösen. Zusätzlich können weitere Auslagen entstehen.

Was gilt, wenn bereits eine Vermögensauskunft abgegeben wurde?

Hat der Schuldner innerhalb der vergangenen zwei Jahre bereits eine Vermögensauskunft abgegeben, muss er grundsätzlich keine weitere abgeben.

Eine Ausnahme besteht, wenn ein Gläubiger Tatsachen glaubhaft macht, die auf eine wesentliche Veränderung der Vermögensverhältnisse schließen lassen.

Wichtig für die Kosten: Es wäre falsch, daraus pauschal zu schließen, dass überhaupt keine weitere Gerichtsvollziehergebühr entstehen kann.

Muss keine neue Vermögensauskunft abgegeben werden, sieht § 802d ZPO grundsätzlich die Weiterleitung des bereits vorhandenen Vermögensverzeichnisses an den Gläubiger vor. Für die Übermittlung an einen Drittgläubiger enthält Nr. 261 KV GvKostG eine Gebühr von 39,50 Euro.

Wegegeld: Welche Entfernungsstufen gelten?

Das reguläre Wegegeld nach Nr. 711 KV GvKostG ist in fünf Stufen unterteilt:

Entfernung Wegegeld
bis 10 km 3,25 €
mehr als 10 bis 20 km 6,50 €
mehr als 20 bis 30 km 9,75 €
mehr als 30 bis 40 km 13,00 €
mehr als 40 km 16,25 €

Maßgeblich ist grundsätzlich die Entfernung vom zuständigen Amtsgericht zum Ort der Amtshandlung. Ist die Entfernung vom Geschäftszimmer des Gerichtsvollziehers geringer, wird diese zugrunde gelegt.

Die Entfernung wird nach der Luftlinie gemessen.

Für eine Zustellung als elektronisches Dokument nach Nr. 101 und für eine sonstige Zustellung nach Nr. 102 wird nach dem Kostenverzeichnis kein Wegegeld erhoben.

In besonderen regionalen Konstellationen kann aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 12a GvKostG eine höhere Entfernungsstufe maßgeblich sein.

Rechenbeispiel 1: Persönliche Zustellung

Angenommen, ein Gerichtsvollzieher führt eine persönliche Zustellung durch und für den maßgeblichen Weg gilt die zweite Wegegeldstufe.

1. Persönliche Zustellung

Nr. 100 KV GvKostG: 12,00 €

2. Pauschale für sonstige bare Auslagen

20 % von 12,00 € = 2,40 €. Da der Mindestbetrag 3 Euro beträgt: 3,00 €

3. Wegegeld

Entfernungsstufe von mehr als 10 bis 20 km: 6,50 €

Zwischensumme

12,00 € + 3,00 € + 6,50 € = 21,50 €

Die 21,50 Euro sind bewusst nur eine vereinfachte Zwischensumme aus diesen drei Positionen.

Je nach konkretem Auftrag können weitere Auslagen und gegebenenfalls Umsatzsteuer hinzukommen.

Rechenbeispiel 2: Gütliche Erledigung und Vermögensauskunft

Angenommen, ein Auftrag ist so ausgestaltet, dass zunächst eine gütliche Erledigung versucht wird und nach deren Scheitern die Voraussetzungen für die ermäßigte Gebühr nach Nr. 208 vorliegen. Anschließend wird tatsächlich eine Vermögensauskunft abgenommen.

Für das Beispiel wird außerdem die erste Wegegeldstufe angenommen.

1. Ermäßigter Versuch einer gütlichen Erledigung

Nr. 208: 9,60 €

2. Abnahme der Vermögensauskunft

Nr. 260: 39,50 €

3. Gebühren zusammen

9,60 € + 39,50 € = 49,10 €

4. Pauschale für sonstige bare Auslagen

20 % von 49,10 € = 9,82 €

5. Wegegeld

Erste Stufe: 3,25 €

Vereinfachte Zwischensumme

49,10 € + 9,82 € + 3,25 € = 62,17 €

Auch diese Summe ist keine verbindliche Endabrechnung.

Bei einer Vermögensauskunft ist beispielsweise eine Zustellung der Ladung erforderlich, die eine zusätzliche Zustellungsgebühr und gegebenenfalls weitere Zustellauslagen auslösen kann. Außerdem können weitere gesetzliche Kostenpositionen hinzukommen.

Wer verschiedene Standardkonstellationen vergleichen möchte, kann dafür den Gerichtsvollzieher-Kostenrechner verwenden.

Wer zahlt die Gerichtsvollzieherkosten?

Bei dieser Frage muss zwischen Vorschuss, Kostenschuld und der endgültigen wirtschaftlichen Belastung unterschieden werden.

Auftraggeber als Kostenschuldner

Nach § 13 GvKostG gehört der Auftraggeber zu den Kostenschuldnern.

Bei einer Zwangsvollstreckung ist dies regelmäßig der Gläubiger, der den Gerichtsvollzieher mit einer Maßnahme beauftragt.

Vorschuss

Nach § 4 GvKostG ist der Auftraggeber grundsätzlich zur Zahlung eines Vorschusses verpflichtet, der die voraussichtlich entstehenden Kosten deckt.

Die Durchführung des Auftrags kann von der Zahlung dieses Vorschusses abhängig gemacht werden.

Das Gesetz enthält allerdings Ausnahmen, beispielsweise für bestimmte gerichtliche Aufträge oder bei bewilligter Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe.

Notwendige Vollstreckungskosten des Schuldners

Nach § 788 ZPO fallen die notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung grundsätzlich dem Schuldner zur Last.

Sie können zusammen mit dem zu vollstreckenden Anspruch beigetrieben werden.

Damit bedeutet eine Vorauszahlung durch den Gläubiger nicht automatisch, dass der Gläubiger wirtschaftlich endgültig auf diesen Kosten sitzen bleibt.

Umgekehrt besteht aber auch keine Garantie, dass sämtliche vorgestreckten Beträge tatsächlich beim Schuldner beigetrieben werden können.

Ist eine Vollstreckung erfolglos und lässt sich beim Schuldner kein ausreichender Betrag realisieren, kann der Gläubiger wirtschaftlich mit seinen zunächst gezahlten Kosten belastet bleiben.

Darstellung von Vorschuss durch den Auftraggeber und Kostentragung bei der Zwangsvollstreckung.

Wann darf ein Vorschuss verlangt werden?

§ 4 GvKostG sieht grundsätzlich eine Vorschusspflicht des Auftraggebers vor.

Der Vorschuss soll die voraussichtlich entstehenden Kosten decken. Der Gerichtsvollzieher kann die Durchführung des Auftrags von seiner Zahlung abhängig machen.

Reicht ein bereits gezahlter Vorschuss nicht aus, um bestimmte weitere notwendige Auslagen einer laufenden Vollstreckungsmaßnahme zu decken, kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen ein weiterer Vorschuss verlangt werden.

Für einzelne gesetzlich geregelte Fälle gelten Ausnahmen.

Warum können die tatsächlichen Kosten höher ausfallen?

Ein Online-Beispiel kann nur bestimmte Standardpositionen abbilden. Die tatsächliche Rechnung kann weitere Kosten enthalten.

Mögliche Gründe sind unter anderem:

  • mehrere unterschiedliche Amtshandlungen,
  • mehrere erforderliche Zustellungen,
  • tatsächliche Entgelte für Zustellungen,
  • Wegegeld,
  • zusätzliche Dokumente oder Kopien,
  • Kosten von hinzugezogenen Dritten,
  • Transport- oder Verwahrungskosten,
  • wiederholte Vollstreckungshandlungen oder
  • gegebenenfalls Umsatzsteuer.

Bei bestimmten Amtshandlungen kann außerdem ein Zeitzuschlag entstehen. Nr. 500 KV GvKostG sieht dafür bei den dort erfassten Gebühren einen Zuschlag von 24 Euro für jede weitere angefangene Stunde vor, wenn die Amtshandlung vor Ort länger als drei Stunden dauert.

Deshalb sollte eine einzelne Grundgebühr nie mit dem endgültigen Rechnungsbetrag gleichgesetzt werden.

Welche Grenzen hat ein Gerichtsvollzieher-Kostenrechner?

Ein Rechner kann gesetzlich festgelegte Standardgebühren miteinander kombinieren und dadurch eine erste Orientierung ermöglichen.

Eine verbindliche Gerichtsvollzieherrechnung kann er jedoch nicht ersetzen.

Besonders schwierig vollständig vorherzusagen sind unter anderem:

  • zusätzliche Zustellungen,
  • mehrere aufeinanderfolgende Vollstreckungshandlungen,
  • tatsächliche Auslagen Dritter,
  • besondere Entfernungsregelungen,
  • außergewöhnlich lange Amtshandlungen und
  • Sachverhalte, bei denen eine ursprünglich geplante Maßnahme nicht durchgeführt wird.

Der Gerichtsvollzieher-Kostenrechner sollte deshalb als Orientierungshilfe und nicht als verbindlicher Kostenbescheid dargestellt werden.

Häufig gestellte Fragen zu Gerichtsvollzieherkosten

Was kostet eine Zustellung durch den Gerichtsvollzieher?

Die gesetzliche Grundgebühr beträgt derzeit 12 Euro für eine persönliche Zustellung, 8 Euro für eine Zustellung als elektronisches Dokument und 3,60 Euro für eine sonstige Zustellung.

Diese Grundgebühren sind nicht zwingend der endgültige Rechnungsbetrag. Je nach Zustellungsart können weitere Auslagen entstehen.

Was kostet eine Vermögensauskunft beim Gerichtsvollzieher?

Für die Abnahme der Vermögensauskunft beträgt die Gebühr nach Nr. 260 KV GvKostG derzeit 39,50 Euro.

Zusätzlich können unter anderem Kosten für die erforderliche Zustellung der Ladung, die Auslagenpauschale und gegebenenfalls Wegegeld entstehen.

Wer zahlt die Gerichtsvollzieherkosten?

Der Auftraggeber ist nach dem GvKostG grundsätzlich Kostenschuldner und muss regelmäßig einen Vorschuss leisten.

Die notwendigen Kosten einer Zwangsvollstreckung fallen nach § 788 ZPO grundsätzlich dem Schuldner zur Last und können zusammen mit der Forderung beigetrieben werden.

Kann beim Schuldner nichts beigetrieben werden, kann der Gläubiger wirtschaftlich trotzdem mit seinen vorgeschossenen Kosten belastet bleiben.

Kostet ein erfolgloser Pfändungsversuch ebenfalls Geld?

Ja.

Kann eine von Nr. 604 KV GvKostG erfasste Amtshandlung nicht erledigt werden, etwa weil keine pfändbaren Gegenstände vorhanden sind, beträgt die entsprechende Gebühr derzeit 18 Euro.

Weitere Auslagen können hinzukommen.

Muss innerhalb von zwei Jahren erneut eine Vermögensauskunft abgegeben werden?

Grundsätzlich nein.

Nach § 802d ZPO besteht innerhalb von zwei Jahren nach einer bereits abgegebenen Vermögensauskunft grundsätzlich keine Pflicht zu einer erneuten Abgabe.

Eine neue Vermögensauskunft kann jedoch verlangt werden, wenn ein Gläubiger Tatsachen glaubhaft macht, die auf eine wesentliche Veränderung der Vermögensverhältnisse schließen lassen.

Wird keine neue Vermögensauskunft verlangt, kann stattdessen das vorhandene Vermögensverzeichnis an den Gläubiger übermittelt werden. Auch dafür kann eine Gebühr entstehen.

Kann ich Gerichtsvollzieherkosten vorab exakt berechnen?

Nicht immer.

Die gesetzlichen Grundgebühren lassen sich häufig gut bestimmen. Ob zusätzliche Zustellungen, Wegegeld, Dokumentenkosten, Auslagen Dritter oder weitere Vollstreckungsmaßnahmen erforderlich werden, steht jedoch nicht in jedem Fall bereits bei Auftragserteilung fest.

Ein Rechner liefert deshalb in erster Linie eine Kostenorientierung.

Gerichtsvollzieher-Kostenrechner 2026

Berechnen Sie Gebühren für Pfändung, Zustellung, Wegegeld und weitere Vollstreckungsmaßnahmen.

Zum Gerichtsvollzieher-Kostenrechner 2026

Wichtiger Hinweis (Haftungsausschluss)

Die Inhalte dieser Website dienen ausschließlich Informationszwecken und stellen keine Finanz-, Rechts- oder Anlageberatung dar. Bitte konsultieren Sie bei Bedarf einen zertifizierten Fachexperten.

Über den Autor

Kalana Sandeep

Redaktion FinanzDeutschland

Kalana Sandeep betreibt FinanzDeutschland und erstellt die Inhalte auf Grundlage öffentlich zugänglicher Informationen, Gesetzestexte und der jeweils angegebenen Quellen. Ziel ist es, Finanzthemen und Berechnungen verständlich aufzubereiten. Die Inhalte ersetzen keine individuelle Finanz-, Rechts- oder Steuerberatung.

Mehr über FinanzDeutschland und die redaktionelle Arbeitsweise →